Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Industriegeschäfte der SANTOX Gehäuse-Systeme GmbH.
Stand: 20.05.2026
Geltungsbereich
- Wir, die SANTOX Gehäuse-Systeme GmbH, legen Wert auf geordnete und freundschaftliche Beziehungen zu unseren Kunden. Daher liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach erstmaliger Vereinbarung sämtlichen, auch zukünftigen, Verträgen mit unseren Kunden zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sofern der Kunde nicht zu diesem Personenkreis gehört, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Bestimmungen
- Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. deren Ausführung verbindlich. Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung bzw. Ausführung gebunden, längstens jedoch 2 Monate.
- Die in Prospekten, Katalogen, Schriftstücken enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Unsere Angaben entbinden den Kunden nicht davon, die Eignung für den vorgesehenen Anwendungsbereich jeweils zu prüfen. Technische Änderungen behalten wir uns jederzeit ohne Ankündigung vor. Jede Haftung in Verbindung mit anwendungstechnischer Beratung wird ausgeschlossen.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
- Unbefristete Verträge sind von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
- Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
- Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
- Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 4 Arbeitswochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Wir behalten uns jederzeit vor, Teile (max. die Gesamtmenge) vorzufertigen. Hierfür sind keine technischen Änderungen mehr möglich. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder von uns bewilligte, nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
- Der Kunde wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben. Sämtliche von uns erstellten Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden, insbesondere nicht zur Ausschreibung.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind, dem Kunden bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder von dem Kunden ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
- Stellen wir dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum. Alle Rechte für eventuelle Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmustererteilungen behalten wir uns vor.
Muster und Fertigungsmittel
- Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Das Eigentum geht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf den Kunden über.
- Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
- Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
- Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Einmalkosten, z.B. zur Erstellung von Fertigungsmitteln, sind grundsätzlich als anteilig zu verstehen. Die Kostenanteile umfassen nicht die konstruktive und geistige Leistung bzw. Entwicklungsarbeit. Der Kunde erwirbt daher kein Eigentum, nur das Nutzungsrecht geht mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Der Kunde ist berechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt und die Kosten der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und er seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Die Entscheidung, welche Art von Fertigungsmitteln zur Realisierung eingesetzt wird, liegt bei uns. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass bei seinen Vorgaben Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
- Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich 3 Jahre nach der letzten Lieferung. Verlangt der Kunde eine weitere Aufbewahrung durch uns, trägt er die dadurch entstehenden Kosten.
- Muster sind als Funktionsmuster bzw. Prototypen zur Erstmusterfreigabe zu verstehen.
Preise
- Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in EURO, ausschließlich Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie Sonderleistungen (z.B. Zölle und Verbringung ins Ausland) werden je nach Aufwand berechnet. Der Mindest-Auftragswert beträgt netto 75,00 EURO.
Zahlungsbedingungen
- Alle Rechnungen sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungsdatum kosten- und spesenfrei zur Zahlung durch Banküberweisung fällig. Lohnarbeiten sind sofort netto fällig. Andere Zahlungsmittel werden nur bei Vereinbarung angenommen; Ziff. 23 bleibt unberührt. Ungerechtfertigte Skonto- und sonstige Abzüge werden nachgefordert.
- Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nachweislich kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
- Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen.
- Sonstige Ansprüche und Rechte wegen des Zahlungsverzugs bleiben unberührt. Insbesondere können wir bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 10 Tagen in Rückstand, so wird der gesamte dann noch offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.
- Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Lieferung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk”. Die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus. Dazu gehört auch der rechtzeitige Eingang etwaiger Beistellteile. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 55 vorliegen. Genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin” schriftlich bestätigt oder verbindlich vereinbart.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% bezogen auf die Bestellmenge, mindestens jedoch 1 Stück, sind gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamt- wie auch der einzelnen Teilmengen. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten, insbesondere im Hinblick auf Ausführung und Material. Sie müssen jedoch mindestens dem vereinbarten Qualitätsstandard entsprechen und auch ansonsten dem Kunden zumutbar sein.
- Bei Sonderanfertigungen bzw. Lohnarbeiten an beigestellten Teilen behalten wir uns entsprechenden prozessbedingten Schwund (z.B. für Einrichteteile) vor. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung. Für fehlende Teile wird nur dann Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für fehlende Teile auf uns übergegangen ist.
Versand und Gefahrübergang
- Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
- Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
- Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Lieferverzug
- Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Kunden davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
- Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
- Auch dann, wenn nach dem Gesetz eine Mahnung genügt oder nicht erforderlich ist, geraten wir erst nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist in Verzug. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
- Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
- Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel
- Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten technischen Liefervorschriften und sonstigen Anforderungen. Garantien im Rechtssinne werden von uns nicht übernommen. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können prozessbedingte Farbtonabweichungen gegenüber der Vorlage nicht beanstandet werden. Diesbezügliche Anforderungen (z.B. verschärfte Farbtonfreigaben) müssen jeweils ausdrücklich vereinbart werden.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. klimatische Einflüsse, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt werden. Ebenso stehen wir nicht ein für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Das zur Bearbeitung beigestellte Material muss von die Oberflächenbehandlung störenden Substanzen frei und technologisch für die vorgesehene Behandlung geeignet sein. Wir übernehmen keine Gewähr für bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde sowie optische Eigenschaften, es sei denn, es handelt sich um ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Beistellteile sowie sonstige Zulieferungen (z.B. Datenträger, Zeichnungen) durch den Kunden oder einen durch ihn eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht unsererseits. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Liegt ein Verschulden des Kunden vor (Falsch-/Doppelbestellung), so sind wir berechtigt, die dadurch bedingten Kosten in Rechnung zu stellen.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und für eine etwaige Verpflichtung zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB gilt Satz 1 nicht.
- Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offene Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
- Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
- Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Kunden oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
- Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner, dass eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Sonstige Ansprüche, Haftung
- Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Bei Lohnarbeiten haften wir maximal in Höhe des Werts unserer eigenen Leistung an der Lieferung.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziff. 44. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Schließlich gilt sie auch nicht, wenn wir mit dem Kunden einen Kaufvertrag geschlossen haben und zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Exportkontrolle
- In Anerkennung der amerikanischen und sonst anwendbaren (insbesondere deutschen) Exportkontrollgesetzgebung verpflichtet sich der Kunde, vor dem Export von Produkten oder Technischen Informationen, die er von uns erhalten hat, sämtliche erforderliche Exportlizenzen oder andere Dokumente auf seine Kosten einzuholen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, solche Produkte oder technische Lizenzen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren oder reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, wenn dies gegen amerikanisches oder sonstige (insbesondere deutsche) Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Kunde verpflichtet sich, alle Empfänger dieser Produkte oder technischen Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Er wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die für seine Verwendung der Produkte erforderlich sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen.
Schlussbestimmungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
- Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, „Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
- Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 20.05.2026
SANTOX Gehäuse-Systeme GmbH
Lindenstrasse 34
D-79843 Löffingen-Unadingen
Telefon: +49 7654 21294-0
E-Mail: info@santox.com
Web: santox.com
